Besoldungsrunde 2013: Thema "Musterklage" bei den Kommunen
(Euskirchen) Im Hinblick auf die angeregten Musterklagen gegenüber den Dienstherren zum Thema "Besoldungsrunde 2013" gibt es bei den Kolleginnen und Kollegen aus dem kommunalen Bereich eine Besonderheit, auf die wir hinweisen möchten.
So ist der Widerspruch an die besoldungs- bzw. versorgungszahlenden Dienstherren, also grundsätzlich an die einzelnen Kommunen, zu richten! Zur Sicherheit sollte dann noch eine Fotokopie des Widerspruchs an die Versorgungskassen geschickt werden. Die Kommunen sollten dann gebeten werden, den Widerspruch bis zur endgültigen Klärung der Problematik ruhen zu lassen.
Wir befürchten, dass die Kommunen - insbesondere die kleineren - die Ruhestellung wieder ablehnen. Das mag aber diesmal etwas günstiger aussehen, weil die kommunalen Spitzenverbände in Ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf alle darauf hingewiesen haben, dass nach deren Auffassung das Gesetz rechtswidrig bzw. verfassungswidrig ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass die kommunalen Spitzenverbände empfehlen werden, diese Verfahren zum Ruhen zu bringen.
Wenn das nicht geschieht, ist das Dumme an dieser Geschichte: Die ersten Kosten kommen auf die Mitglieder zu, sobald die Klage eingereicht wird. Verwaltungsgerichte werden nur tätig, wenn ein Kostenvorschuss auf die Gerichtskosten gezahlt wird! Dieser Kostenvorschuss beträgt eine Mehrfachgebühr, errechnet nach dem Streitwert. Man kann zur Ermittlung des Streitwertes zurzeit gar nichts Verbindliches sagen, da kommen aber schnell Kosten auf die Mitglieder in Höhe von 400 bis 1.000 EUR zu, und zwar nur an Gerichtskosten.
Auf der anderen Seite, und dafür bitten wir um Verständnis: Bei der Vielzahl der Klagen muss der DBB Landesbund NRW sich vorbehalten, nur auf vd Musterklagen einzugehen. Die Durchsetzung einer "Musterklage bei Versorgungsberechtigten" wäre aber im Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine ganz andere Gemengelage ist und wird eher recht schwierig durchzusetzen sein.
Die Musterklage ist inzwischen in den Orts- und Kreisverbänden überall erhältlich oder im DBB Kreisverband Euskirchen. Nach unserer Auffassung ist der Widerspruch an die besoldungs- bzw. versorgungszahlenden Dienstherrn, also grundsätzlich an die einzelne Kommune, zu richten. Zur Sicherheit kann eine Fotokopie des Widerspruches auch an die Versorgungskasse geschickt werden.
Sollte die einzelne Kommune nicht dem Antrag auf Nichtbescheidung des Widerspruchs bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren zustimmen und einen Widerspruchsbescheid erlassen, so ist zur Rechtswahrung die Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich. In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass der DBB NRW nur die Musterklagen finanziert.