Zum Thema Existenzminimumbericht

(Euskirchen). Zum Thema Existenzminimumbericht:

Das Bundeskabinett hat am 28. Januar 2015 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Die jährliche Anhebung bringt aber dem Steuerzahler in der Regel nicht viel, nur ein paar Euro im Jahr. Doch sie stehen ihm zu, der Staat hatte hier eine Pflicht zu erfüllen. Jeder Mann, jede Frau und jedes Kind – so mehrfach das Verfassungsgericht – hat ein Anrecht auf diesen Betrag!

Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 02.06.1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern  zuzuleiten. Nachstehend werden die Beträge des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 sowie des Kinderfreibetrages für die entsprechenden Jahre dargestellt.

Freibetrag Kalenderjahr 2014 Kal.-Jahr 2015 Steigerung Kal.-Jahr 2016 Steigerung
           
Grundfreibetrag 8.354 8.472 118 8.652 180
Kinderfreibetrag 4.368 4.512 144 4.608   96




 

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge, die bei der Berechnung der von den Pensionen einzubehaltenden Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) in Monatsbeträge umzurechnen sind. 

Leider hat man bei einer vom BRH NRW seit Jahren geforderten Verbesserung wieder einmal geschwiegen. Bei den  bisher beschlossenen Existenzminimumberichten ist der Behindertenfreibetrag, der seit der Einführung der Euro-Währung im Jahre 2002 festgeschrieben wurde, unverändert geblieben. Dieses ist besonders aus der Sicht der Behinderten enttäuschend, die für ihre Behinderung eine finanzielle Entschädigung wie etwa bei der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) oder Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht erhalten, die sich von Zeit zu Zeit steigert. 

Der gültige Freibetrag ist an den Grad der Behinderung gekoppelt und beträgt weiterhin bei einen Behinderung von
20 bis  30 v. H.       310 € jährlich,
35 bis  40 v. H.       430 € jährlich,
45 bis  50 v. H.       570 € jährlich,
55 bis  60 v. H.       720 € jährlich,
65 bis  70 v. H.       890 € jährlich,
75 bis  80 v. H.    1.060 € jährlich,
85 bis  90 v. H.    1.230 € jährlich,
95 bis 100 v. H.   1.420 € jährlich.

Der BRH - der sich im DBB NRW ausschließlich um Belange der älteren Menschen kümmert - bleibt zu diesem Thema weiterhin am  Ball.

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