Wenn die Steuer drückt, BRH Euskirchen hilft...

(Euskirchen) In diesen Tagen erreichen unsere Mitglieder die Bescheinigungen der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dabei sorgen die unterschiedlichen Beträge zwischen dem zu zahlenden Beitrag und den darauf entfallenden Vorsorgeaufwand für Irritationen. Denn gerade die älteren Menschen sind verunsichert: Was kann ich bei den Sonderausgaben in meiner Steuererklärung absetzen?

Unser Steuerberater gibt deshalb Hilfestellungen, z.B. zum Ausfüllen der aktuellen Anlage „Vorsorgeaufwand“.

Pensionäre tragen die Krankenversicherung, Basisabsicherung in Textziffer 31, die Beiträge Pflegeversicherung in Textziffer 32 und über Basisversicherung hinausgehende Beträge in Textziffer 35 ein. Es gilt noch zu beachten: Wird eine Gesetzliche Rente gezahlt und ist man von der Krankenversicherung befreit, dann ist der Zuschuss unbedingt unter Textziffer 34 einzutragen. Wenn man das vergisst, dann droht Nachrückforderung!

Die gesetzlich versicherten Rentner haben es da einfacher. Die Krankenversicherung erfordert den Eintrag in Textziffer 18, Beiträge Pflegeversicherung in Textziffer 21 und Sonstige Krankenversicherungen in Textziffer 30.

Noch einen Blick zur neuen Mütterrente: Viele Mitglieder erhalten seit der Neuregelung und auf Anregung des BRH NRW eine kleine Mütterrente. Dieser Rentenbetrag ist in der Anlage R einzutragen und unter Rentenbetrag Textziffer 5 einzutragen, der Beginn der Rente unter Textziffer 7.

Wer jetzt noch Fragen hat und nicht im Stande sein sollte, sich durch den Vordruckwust zu kämpfen, sollte beim BRH NRW anklopfen. Unser eigener Steuerberater und Schatzmeister Roland Wodarzik hilft und verrät auch, wann sich eine Steuererklärung lohnt. Braucht das Mitglied dazu Ratschläge und haben Sie Fragen, rufen Sie das BRH Büro, vormittags 02251/80621 an.

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