Steuererklärung: Große Sorge bei den Älteren, nachdem sie lesen mussten.

"Das Ausfüllen der Anlage R zur Einkommensteuer ist eine Zumutung, besonders was die Erläuterung der Zeile 5 in der Anleitung zur Anlage R betrifft. Die Erfinder dieser Anleitung scheinen sehr viel Zeit gehabt zu haben, um die Steuerzahler zu ärgern. Was machen betagte Mitbürger nun, wenn sie zum ersten Mal die Aufforderung zum elektronischen Ausfüllen der Formulare vom zuständigen Finanzamt aufgefordert werden? Muss ich mir jetzt einen PC anlegen?"

Der BRH NRW hat darauf sofort in einer Meldung reagiert:

Die älteren Menschen sind in der Regel von der elektronischen Abgabe-Verpflichtung nicht berührt. Zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung sind nur Steuerbürger verpflichtet, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erzielen.

Steuerbürger wie die meisten Älteren, die ausschließlich Einkünfte aus Renten und Pensionen, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, beziehen, können weiterhin die Steuererklärung in herkömmlicher Weise abgeben.

Eine Besonderheit ergibt sich jedoch für Personengesellschaften, Hausgemeinschaften und Erbengemeinschaften. In Härtefällen kann jedoch immer auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichtet werden. Dies ist möglich, wenn sie für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wenn Sie Fragen haben: Der DBB KV Euskirchen hat einen Schatzmeister, der als zugelassener Steuerberater gerne Fragen beantwortet. Anruf in der Geschäftsstelle (02251/80621) genügt.

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