Patienten der dritten Klasse, diese Zeiten sind vorbei!

BRH zum Thema Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte

(Euskirchen) Der Seniorenverband BRH hatte sich seit dem Frühjahr aus Euskirchen engagiert in den Streit um die Höhe von Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte und Angehörigen eingemischt. Bei Ministerien, Politikern, Verwaltungen, Ärzteverbänden wurde interveniert. Natürlich wurde auch Minister Hermann Gröhe zu einer Einschätzung aufgefordert. Jetzt sprach das Gericht: Die Basistarifklausel der Bundesbeihilfeverordnung verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. „Patienten der dritten Klasse, diese Zeiten sind vorbei,“  so der BRH.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2014 -5 C 40.13- entschieden, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 BBhVO für die Mitglieder des „Basistarifes“ in den privaten Krankenversicherungen - die diesen „Basistarif“ nicht freiwillig abgeschlossen haben - mit Art. 3 GG unvereinbar ist. Es handelt sich um Personen, die früher nicht krankenversichert waren und nach den Bestimmungen des VVG und VAG verpflichtet wurden, sich gegen Krankheitskosten zu versichern. Da es sich um überwiegend ältere Menschen handelt, die nur in der PKV einen Versicherungsschutz erwerben konnten, mussten sie aus Kostengründen den Basistarif (anstatt des normalen Versicherungstarifs der PKV) in Anspruch nehmen.

Für diesen Personenkreis sah der § 6 Abs. 5 BBhVO unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 3a und 3 b SGB V wesentlich geringere beihilfefähige Aufwendungen vor, als diese den sonstigen beihilfeberechtigten Versicherten in der PKV zugestanden wird. Z. B. werden im Normalfall die Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Tätigkeit nach der Gebührenordnung für Ärzte (GO. Ä) der 2,3-fache Satz (evtl. bis zum 3,5-fachen Satz) der GO. Ä als beihilfefähig anerkannt.

Durch den Hinweis im § 6 Abs. 5 BBhVO  auf § 75 SGB V wurde bei den im Basistarif versicherten Personenkreis der beihilfefähige Aufwand auf das 1,8-fache des Satzes der GO. Ä beschränkt. Entsprechend der Vereinbarung der „Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Verband der privaten Krankenkassen und der Beihilfekostenträger“  vom 28.01.2010 wurden die erstattungsfähigen Kosten noch weiter auf den 1,0-fachen Satz der GO. Ä abgesenkt. Für andere Teile der GO. Ä sind noch geringere Sätze für beihilfefähigen Aufwand festgeschrieben.

Der Bund hat nunmehr mit Rundschreiben vom 19.06.2014 auf das zitierte Urteil reagiert und entschieden, dass für „alle“ in den Basistarifen versicherten Beihilfeempfänger der § 6 Abs. 5 BBhVO nicht mehr anzuwenden ist. Diese Änderung der Beihilfeverordnung ist offenbar in dem Entwurf der 5. Änderungsverordnung zur BBhVO enthalten.

In den Ländern wurde diese Problematik bislang offensichtlich unterschiedlich behandelt. Während in Nordhein-Westfalen diese Anweisung seit jeher keine Anwendung fand, war beispielsweise in Niedersachsen eine dem § 6 Abs. 5 BBhVO entsprechende Vorschrift im § 5 Abs. 4 NBhVO  enthalten. Da in den Basistarifen überwiegend ältere Menschen versichert sind, muss der Seniorenverband nun bundesweit seiner Führerrolle gerecht werden und jetzt eine dem Bundesrecht gleiche Neuregelung geltend machen.

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