Menschen, die einer Person im Notfall "Erste Hilfe" leisten und dabei selbst zu Schaden kommen, sind gesetzlich versichert
Euskirchen: Nur wenige Menschen wissen von einem Schutz: Im Notfall versichert. Menschen, die einer Person im Notfall "Erste Hilfe" leisten und dabei selbst zu Schaden kommen, sind gesetzlich unfallversichert. Von körperlichen Verletzungen über die "kaputte Hose" – Wer anderen Menschen in Gefahrensituationen vor Schäden bewahren will und dabei selbst zu Schaden kommt, ist abgesichert. Der Seniorenverband BRH empfiehlt: Ersatzansprüche nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.
Ralf Schirp von der Unfallkasse NRW, Versicherte Rheinland, bestätigt auf Anfrage des BRH: "Die Unfallkasse NRW schützt u.a. auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, z.B. Hilfeleistende. Dieser Versicherungsschutz besteht nach § 13 a Sozialgesetzbuch (SGB VII)." Die Hilfeleistenden sind über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert, wenn diese unabhängig von ihrem Wohnsitz in NRW bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten oder zu retten versuchen. Beispiele sind etwa Vorgänge bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn, bei einer Gewalttat/Anschlag/Attentat, bei einer Brandkatastrophe oder bei einer Überschwemmung.
Unter Umständen stehen bei den Hilfeleistenden auch Sachschäden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese infolge der Handlung eingetreten sind und soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht. Die Meldung eines Sachschadens erfolgt in der Regel über die Sachschadenanzeige (https://www.unfallkasse-nrw.de/service/formulare/sachschadenanzeigen.html).
Hilfeleistende, die verletzt sind und/oder psychologische Unterstützung benötigen, können sich bei der Unfallkasse NRW in vielfältiger Form melden. Entweder nehmen Betroffene telefonisch oder schriftlich Kontakt mit der Unfallkasse NRW auf. Schirp im Gespräch mit dem BRH weiter: „Bei telefonischer Kontaktaufnahme erfolgt auch stets eine Beratung über die Leistungen der Unfallkasse NRW und die weitere Vorgehensweise.“
Die schriftlichen Meldungen sind nicht an eine Form gebunden. Sie können in freier Formulierung erfolgen, oder die Betroffenen füllen eine Unfallanzeige aus, die auf den Hilfeleistungsvorgang und nicht auf den normalen Beruf anzuwenden ist. Die Anschrift lautet. Unfallkasse NRW, Postfach 12 05 30, 40605 Düsseldorf. Die allgemeine E-Mail-Adresse lautet: rheinland@unfallkasse-nrw.de.