Falsches Datum kein Einwand gegen die Wirksamkeit

(NRW) Auch der Seniorenverband BRH hat in der Vergangenheit die Mitglieder immer wieder zu „Widerspruch amtsangemessene Alimentation“ aufgerufen. Das führte wohl inzwischen beim Arbeitgeber für ein „Massenverfahren“, man spricht bei den Eingängen von einem fünfstelligen Bereich.

Nun gibt es die ersten ablehnenden Bescheide und dazu tauchte die Frage auf: Es gab den negativen Widerspruchsbescheid vom Arbeitgeber mit Datum „28. Dezember 2022“ für das Jahr 2022, zugestellt am 10.3.25. Dazu kam die Meinung auf, dass dieser Bescheid - wegen eines Systemfehlers bei der Erfassung/Bearbeitung im LBV mit Datum 28.12.22, zugestellt 10.3.25 - unwirksam sei, weil falsches Datum.

Unsere Juristen aber teilen diese Auffassung nicht: Die falsche Datumsangabe sei ein nicht durchschlagender Einwand gegen die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids, vielmehr sei die tatsächliche Zustellung entscheidend.

Wir sollten also nicht davon ausgehen, dass aufgrund des falschen Datums der Widerspruchsbescheid keine Wirkung entfaltet. Wir würden vielmehr davon ausgehen, dass die einmonatige Klagefrist mit Datum der Zustellung wirksam in Gang gesetzt wurde. Wir bitten um Beachtung.

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