Bußgelder wegen Verstoßes gegen Ansammlungsverbot

Bußgelder wegen Verstoßes gegen Ansammlungsverbot werden verhängt

Fälle: Die Betroffenen hielten sich im Frühjahr 2020 jeweils mit zwei weiteren Personen aus fremden Haushalten im öffentlichen Raum auf. In dem einen Fall ging der Betroffene mit den anderen beiden Personen durch eine Gasse in Richtung der Stadtmitte von Brakel, wobei sie einen Abstand von mindestens 1,50 Metern nicht einhielten. In dem anderen Fall stand der Betroffene mit den anderen beiden Personen auf einem Parkplatz in Bad Salzuflen neben einem Pkw eng beisammen. Beide Betroffene wurden amtsgerichtlich wegen Verstoßes gegen die nordrhein-westfälische Corona-Verordnung in der damaligen Fassung zu einer Geldbuße von 230 beziehungsweise 200 Euro verurteilt.

Heute nun ein Urteil, ganz aktuell:

Pressemitteilung des OLG Hamm zu aktuellen Beschlüssen des 4. Senats

Das "Ansammlungsverbot" nach der im April bzw. Mai 2020 geltenden Coronaschutzverordnung hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, der für die Landgerichtsbezirke Detmold, Münster und Paderborn zuständig ist, in zwei Beschlüssen entschieden (Az. 4 RBs 446/20 und 4 RBs 3/21).

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