BRH klärt auf: Steuererstattung oder Steuerbescheid vom Finanzamt ohne Antrag

(Euskirchen) Die Medien meldeten es vor Tagen: Steuererstattung oder Steuerbescheid vom Finanzamt ohne Antrag. Was steckt dahinter, wollte der BRH wissen, und was interessiert die älteren Menschen? Anlass für die Änderung der älteren längst vergessenen Steuerbescheide ab 2013 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2017 zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen, also z.B. von Krankheitskosten.

Diese Kosten sind nur abzugsfähig, soweit sie eine sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung ist ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 33 Einkommensteuergesetz). Diese Berechnung wurde nun vom Bundesfinanzhof zu Gunsten der Bürger geändert, die „zumutbare Belastung“ ist hiernach geringer. Damit können also auch Kosten in einem größeren Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

Geändert werden nun auf Initiative des Finanzamts alle Steuerbescheide, die in der Vergangenheit vorläufig ergangen sind und eine Erstattung zu Gunsten des Bürgers ergeben. Das ist möglich, weil die Steuerbescheide einen „Vorläufigkeitsvermerk“ (Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung) beinhalten. Dieser Vermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide aufgenommen.

Hat man nun bisher keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, weil diese sich wegen der bisherigen zumutbaren Eigenbelastung nicht ausgewirkt hätten und beinhaltet der alte Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk, dann kann man dem Finanzamt die Belege noch nachreichen und einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen. Dann wird das Finanzamt die Ausgaben unter Anwendung der neuen günstigeren zumutbaren Eigenbelastung anerkennen. Beinhaltet der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nicht, kann die neue Berechnungsmethode angewandt werden, wenn man gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat und das Einspruchsverfahren noch läuft.

Hat man dagegen die außergewöhnlichen Belastungen nicht geltend gemacht und beinhaltet der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, läuft auch kein Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid und kommt keine Änderung des Steuerbescheids aus anderen Gründen in Betracht, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr ändern. Wem dies zu kompliziert ist, dem bietet der Seniorenverband BRH an, sich die Hilfe des verbandseigenen Steuerberaters, Schatzmeisters Roland Wodarzik in Anspruch zu nehmen. (BRH-Landesbüro, vormittags, montags bis donnerstags, Kollegin Elke Cole: 025739791450)

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