BRH Forderung: Verbesserungen bei der Übergangspflege auch für Privatversicherte

(Euskirchen) Privatversicherte geraten nicht selten ins Hintertreffen, darauf macht der Seniorenverband BRH aufmerksam. Ausgemacht hat die Seniorenvertretung das am Beispiel der Krankenhausstrukturreform. Sie hat in der Tat zu Verbesserungen bei der Übergangspflege geführt.

So war es bislang für Senioren oft ein Problem, nach einem Krankenhausaufenthalt wieder zu Hause Fuß zu fassen, wenn Alleinstehende die eigene Versorgung nicht bewältigen konnten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht nun schon seit dem 1. Januar 2016 ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe und die Nachsorge durch den Pflegedienst, wenn der Patient im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Lage ist, sich selbst um die Belange des täglichen Lebens zu kümmern. Die Leistung kann bei der Krankenkasse mit einem ärztlichen Attest beantragt werden.
 
Für die Privatversicherten, also Beihilfeberechtigten, gibt es zwar eine entsprechende Regelung im § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BVO, sie aber ist recht kompliziert.

Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass die GKV in diesem Bereich großzügiger ist. Das hängt u.a. damit zusammen, dass zu dieser Frage in der GKV der medizinische Dienst im Gegensatz zur Beihilfe mit dem amtsärztlichen Dienst funktioniert.

Es gibt zum Beispiel in der Beihilfe kaum eine Kontrollmöglichkeit, ob die beantragte Haushaltshilfe zu Recht beantragt wird. Eine ärztliche Verordnung reicht in der Regel dazu – zumindest bis heute - nicht aus. Auf Anregung des BRH NRW wird in der zuständigen Dienststelle des FinMin aktuell überlegt, was man da zu Gunsten der Versorgungsempfänger verbessern kann.
 
Auch die Private Krankenversicherung winkt, auf diese Problematik angesprochen, ab. Die Produkte beispielsweise der Debeka, sicher aber auch die der anderen PKV Unternehmen, sehen zumindest zurzeit keinen tariflichen Anspruch für die Verbesserungen bei der Übergangspflege vor. Die Debeka versichert aber auf Anfrage dem BRH: „Wir prüfen aber unter Berücksichtigung der im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) genannten Voraussetzungen in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung.“ Der BRH NRW bleibt zu dieser Problematik am Ball.

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