Baldige Änderung des § 27 a der Gemeindeordnung NRW?
Seniorenverband BRH: Baldige Änderung des § 27 a der Gemeindeordnung NRW?
(Euskirchen) Ein seit Jahren diskutiertes Thema auch des Seniorenverband BRH NRW ist u. a. eine Änderung des § 27 a der Gemeindeordnung NRW. Bisher waren alle Bemühungen ohne Erfolg.
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW, bis 2007 GO NW) organisiert die Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechte der Gemeinden sowie ihrer Organe. Sie bildet gemeinsam mit der Kreisordnung und dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Kommunalverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. In § 27a GO NRW heißt es zurzeit noch, dass die Gemeinde zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen können.
Der BRH setzt sich dafür ein, dass durch Änderung aus „kann“ ein „muss“ wird und hat nun Zustimmung von Claudia Middendorf, der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen erhalten. Wie die Beauftragte auf einem Treffen der LSV NRW in Düsseldorf bestätigte, engagiert sie sich für eine Änderung des § 27a mit dem Ziel, dass aus der „kann“- Bestimmung eine „muss“- Bestimmung wird.
Mit dieser Initiative springt sie den Bemühungen des BRH zur Seite und vertritt unmissverständlich die Meinung, dass eine gewählte Seniorenvertretung über eine weitaus bessere politische Strahlkraft verfügt und mit den Ergebnissen ihrer Beratungen bei den Gemeinderäten eine stärkere Wirkung erreicht. Eine Gesetzesvorlage zur Änderung des § 27 a liegt dem zuständigen Ministerium zurzeit noch nicht vor. Claudia Middendorf hat aber versichert, dass sie sich für eine entsprechende Änderung des § 27a GO NRW einsetzen werde.