Änderungsverordnung zur Beihilfenverordnung
Seniorenverband BRH, immer gut informiert
(Euskirchen) Das alte Jahr brachte zum Ende in NRW eine Änderungsverordnung zur Beihilfeverordnung (BVO). Seit dem 01.01.2017 gelten nun die aktuellen Änderungen des Beihilferechts nach der siebten Änderungsverordnung.
Das heißt in Kurzform:
Aufwendungen für Behandlungspflege
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 BVO bezieht sich auf die vorübergehende Pflege; der Begriff der Behandlungspflege wurde zur Klarstellung zusätzlich aufgenommen. Die Aufwendungen für eine notwendige Berufspflegekraft für medizinische Hilfeleistungen (Behandlungspflege wie z.B. Verbandwechsel) sind unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass eine ärztliche Verordnung vorgelegt wird, aus der die Notwendigkeit einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege und in welchem Umfang hervorgeht.
Erhöhung des Zeitraums für eine Familien- und Hauspflegekraft und Erweiterung der Anspruchsberechtigten
Nach begründeter ärztlicher Verordnung besteht der Anspruch bis zu 28 Tage nach Ende der stationären Unterbringung oder ambulanten Operation. Ab 1.1.2017 können auch alleinstehende Beihilfeberechtigte Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft geltend machen.
Sehhilfen(Brillen)
Brillengestelle sind bis zu einem Höchstbetrag von 70 € beihilfefähig.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Durch das PSG II werden die bestehenden 3 Pflegestufen in fünf neue Pfleggrade umgewandelt. Die bisherigen §§ 5 bis 5e BVO werden durch die neuen §§ 5 bis 5g BVO ersetzt. Hinsichtlich der einzelnen Pflegeregelungen verweisen wir auf das in Kürze erscheinende Merkblatt des LBV (siehe auch Internetseite LBV).
Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
Bei ambulanten Kuren wird der Zuschuss zu Fahrkosten, Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung am Kurort oder in seiner unmittelbaren Umgebung von 30 € auf 60 € erhöht. Bei einer notwendigen Begleitperson wird der Zuschuss auf 40 € erhöht.
Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann der behandelnde Arzt (Kurarzt) eine Verlängerung der ambulanten Heilkur auf bis zu 14 Aufenthaltstage und bei einer ambulanten Reha-Maßnahme um bis zu 10 Tage verordnen.
Sollten sich dazu noch Fragen ergeben, zögern Sie als älterer Mensch bitte nicht, uns jederzeit zu kontaktieren. Als Gesprächspartner oder auch als Ratgeber wollen wir (02251 80621) Ihnen gerne zur Verfügung stehen.